Zusammenarbeit braucht Spielregeln.

Ohne schriftlichen Maklervertrag legt der Gesetzgeber die Regeln fest.

Nie ohne Vertrag

Der Geschäftsbesorgungsvertrag (GBV, auch Maklervertrag) ist die zentrale Vereinbarung zwischen Versicherungsmakler und Kunde. Mit der Beauftragung durch den Kunden entsteht dieser gegebenenfalls auch mündlich und löst die weitereichende Maklerhaftung aus. Aus Ihren Kunden wird mit dem GBV Ihr Mandant. Aus diesem Grund ist ein sorgfältig gestalteter schriftlicher Geschäftsbesorgungsvertrag für die eigene Haftungsminimierung  unumgänglich.

In diesem Vertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt. Hierbei ist es insbesondere von entscheidender Bedeutung die Mitwirkungspflichten des Kunden zu regeln. Ansonsten drohen dem Makler aufgrund des Sachwalter-Urteils ausufernde und nicht zu beherrschende Haftungsrisiken.

Neben Haftungsfragen  ist der Geschäftsbesorgungsvertrag aber auch für den Bereich Vorsorgemanagement  und der Nachfolgeplanung  von entscheidender Bedeutung. Dieser sollte immer eine Rechtsnachfolgeklausel enthalten, um eine Veräußerung des Unternehmens bei Krankheit oder Eintritt in das Rentenalter zu erleichtern.

Perfekt in den Workflow eingebunden

Nutzer des Maklerverwaltungsprogrammes Keasy  haben den Vorteil, dass der vfm-Maklervertrag als Vorlage hinterlegt ist und bei Erstanlage des Kunden automatisch vorausgefüllt mit allen Daten zur Unterschrift und Ablage erstellt und eingefordert wird. Somit kann er nicht vergessen werden.
Um den Prozess so einfach wie möglich zu gestalten, kann dieser bei Onlineberatungen  sogar digital unterschrieben werden.
Auch bei allen zukünftigen Aktivitäten mit zum Beispiel Versicherern wird dieser zentrale Vertrag von Keasy  auch automatisch gezogen und perfekt vernetzt  als Anhang eines Briefes oder einer E-Mail in Microsoft Outlook  vorgeschlagen.

Wichtige Klauseln

Neben der bereits erwähnten Mitwirkungspflicht des Kunden ist auch ein sogenanntes Abtretungsverbot unerlässlich. Es verhindert die Übertragung eventuell vom Kunden behaupteter Ansprüche wegen Fehlberatung auf Dritte. Denn dadurch könnte nämlich der Kunde als Zeuge vor Gericht auftreten und die Beweislastsituation zu seinen Gunsten verbessern.
Weiterhin sollte ein Maklervertrag beispielsweise unbedingt eine Rechtsnachfolgeklausel enthalten, um den Verkauf des Unternehmens  bzw. eine Nachfolgelösung  zu erleichtern. Das Vorhandensein der Klauseln ist insofern also auch relevant für die Bewertung des Unternehmens .

Datenschutz

Datenschutz  ist in aller Munde. Kunden reagieren zunehmend sensibler auf das Thema Datensicherheit und Weitergabe. Daher muss der Kunde im Rahmen einer Datenschutzerklärung aufgeklärt werden, an wen der Makler seine Daten weitergibt und zu welchem Zweck der Versicherungsmakler die Daten nutzen darf.

Wir empfehlen an dieser Stelle ausdrücklich einen dreigeteilten Maklervertrag. Zum einen sollte die Datenschutzeinwilligung als eigenständiges Dokument erstellt werden, da sich hier die Anforderungen immer wieder ändern. Wird die Einwilligung daher in den Maklervertrag integriert, muss dieser bei Änderungen im Datenschutzrecht immer wieder insgesamt neu erstellt und unterzeichnet werden.

Zum anderen ist der Inhalt der Maklervertrages zwischen Ihnen und Ihren Mandanten vereinbart. Daher gibt es keinen Grund diesen Vertrag dem Versicherer vorzulegen. Dies können Sie vermeiden, wenn die Maklervollmacht ebenfalls als eigenständiges Dokument verfasst ist und so die Vorlage beim Versicherer ohne den eigentlichen Maklervertrag “funktioniert”.